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H. Gautzsch Firmengruppe
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Aktuelles aus unserer Unternehmensgruppe.

Brandschutz

Brandschutzhelfer im Unternehmen spielen eine tragende Rolle, wenn es um die Sicherheit aller geht. Im Notfall auf Gefahren richtig zu reagieren will aber gelernt sein.

Erfreulicherweise lag die Anzahl der freiwilligen Beschäftigten, die sich zu betrieblichen Brandschutzhelfenden ausbilden ließen in diesem Jahr besonders hoch. So fand die Ausbildung, durch die Firma F & S Brandschutztechnik GmbH ausgeführt, an gleich zwei Terminen in 2022 statt.

Im Theorieteil der Ausbildung lernten die Kolleginnen und Kollegen die Grundzüge des Brandschutzes, die Funktion und Wirkungsweise von Feuer­lösch­einrichtungen und die konkreten Gefahren durch Brände und ein korrektes Verhalten im Brandfall.

Im Praxisteil konnten die Teilnehmenden dann auf dem Außengelände des Dornierweg die Funktion und Handhabung der Auslöse­mechanismen unserer Feuer­lösch­einrichtungen erfahren. Auch die richtige Löschtaktik und unsere eigenen Grenzen in der Brand­bekämpfung wurden thematisiert. Durch realitätsnahe Übungen mit den Feuerlöschern gewannen die Brand­schutzhelfer vor allem auch Selbst­vertrauen für den Notfall.

Unser Standort­leiter organisierte gemeinsam mit dem Brand­schutz­beauftragten der H. Gautzsch Gruppe beide Schulungen reibungslos. So konnten wir viele neue und kompetente Brand­schutz­helfer für unsere Betriebe gewinnen und somit die Sicherheit für alle erhöhen.

Logo H. Gautzsch Häkchen

Einmal selbst einen Feuer­löscher auszulösen und gezielt ein Feuer zu löschen war der wohl aufregendste Teil unserer Ausbildung zu Brand­schutz­helfern. Jetzt habe ich das sichere Gefühl im Brandfall richtig reagieren zu können!

Brandschutzübung
Brandschutzübung

Nach DGUV Info 205-023 hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuer­lösch­einrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer*innen zu benennen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuer­lösch­einrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungs­bränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.


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